Satzung

Präambel

Die Gründer des Vereins streben danach, die durch Russland angegriffene Ukraine durch bürgerschaftliches Engagement zu unterstützen, die Menschen in den Bereichen Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu stärken und die Folgen des Krieges für die Opfer der Aggression zu mildern.

Daher haben wir uns zur Errichtung des Vereins nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entschlossen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „UA-DE“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein mit Sitz in Düsseldorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der „Steuerbegünstigten Zwecke“ des § 52 AO.

(2) Die Zwecke des Vereins sind:

  • Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene sowie Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsgeschädigte und Kriegsgefangene
  • Förderung des Tierschutzes
  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke

Zur Verwirklichung der Satzungszwecke führt der Verein seine Aktivitäten in folgenden Arbeitsbereichen durch:

  • Bereitstellung von Sachspenden und Hilfsmitteln

Der Verein sammelt und stellt Fahrzeuge, Werkzeuge, Bekleidung, Alltagsgegenstände, Tiernahrung sowie Produkte zur Tierhaltung bereit. Diese werden entweder als Sachspenden akquiriert oder günstig eingekauft, um sie hilfsbedürftigen Personen und Institutionen im Zielland zur Verfügung zu stellen.

  • Weitergabe von medizinischen Geräten und Hilfsmitteln

Der Verein überlässt medizinische Geräte und Hilfsmittel an gemeinnützige Organisationen und Institutionen, die im Gesundheitswesen oder in der sozialen Hilfe tätig sind. Dabei werden insbesondere gespendete oder zur Entsorgung vorgesehene Heil- und Hilfsmittel an Bedürftige weitergeleitet. Zusätzlich beschafft der Verein medizinische Instrumente und Hilfsmittel zu günstigen Konditionen und organisiert deren Transport in das Zielland.

  • Förderung internationaler Partnerschaften

Der Verein unterstützt und fördert partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Deutschland und der Ukraine auf kommunaler, regionaler und nationaler Ebene.

  • Unterstützung gemeinnütziger Projekte

Der Verein fördert Projekte von in Deutschland oder in der Ukraine registrierten gemeinnützigen Organisationen, sofern diese dieselben gemeinnützigen und mildtätigen Ziele verfolgen.

Alle Aktivitäten des Vereins werden bei Bedarf in enger Abstimmung mit Partnerorganisationen durchgeführt, um die Wirksamkeit und Zielgenauigkeit der Hilfe sicherzustellen. Die Tätigkeiten sind darauf ausgerichtet, die Vereinszwecke unmittelbar zu fördern und keine anderen, nicht gemeinnützigen Zwecke zu verfolgen.

Die obige Aufzählung ist nicht als abschließend zu verstehen. Der Verein ermöglicht und führt alle Arten von Veranstaltungen durch, sofern diese im Rahmen des Vereinszwecks angemessen sind.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

Der Verein hat

  1. Stimmberechtigte Mitglieder
  2. Fördermitglieder

die sich durch ihre Rechte und Pflichten gemäß § 5 voneinander unterscheiden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person kann stimmberechtigtes Mitglied des Vereins werden.

(2) Zur Erlangung der stimmberechtigten Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu senden. Der Vorstand entscheidet im freien Ermessen über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfalle zur Mitteilung über die Gründe nicht verpflichtet. Minderjährige müssen im Rahmen der Antragstellung die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.

(3) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt. Die Fördermitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern in den Verein und ggf. die Dauer der Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen und bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

§ 5 Beiträge, Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein verpflichtet.

(2) Von den stimmberechtigten Mitgliedern werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.

(3) Von den Fördermitgliedern werden Geldbeiträge als regelmäßige Beiträge erhoben.

(4) Die Höhe und Fälligkeit der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Die Zustellung der aktuellen Beitragsordnung an die Mitglieder erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Liegt eine E-Mail-Adresse des Mitglieds vor, kann die Zustellung auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse erfolgen, sofern das Mitglied keine abweichende Zustellungsform schriftlich festgelegt hat.

(6) Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen und prüft diese Entscheidung einmal im Jahr.

(7) Stimmberechtigte Mitglieder sind verpflichtet, aktiv zur Erreichung der Vereinszwecke beizutragen. Dazu gehören insbesondere die Teilnahme an Arbeitseinsätzen, organisatorische Tätigkeiten sowie die Unterstützung der Medien- und Öffentlichkeitsarbeit. Diese Aufgaben sollen den Vereinszwecken dienen und zur erfolgreichen Umsetzung der gemeinsamen Ziele beitragen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

(2) Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung dem Vorstand anzuzeigen. Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten nach Eingang der Erklärung erfolgen.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn

(a) das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder sich in sonstiger Weise wegen grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht
(b) das Mitglied fälligen Beitragsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der mit Gründen zu versehene Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entweder in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.

(4) Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Organe des Vereins, Haftungsfreistellung

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen. Näheres muss durch eine Satzungsänderung bestimmt werden.

(3) Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Komitees bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.

(4) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für Schäden, die bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht wurden, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer sowie dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(3) Ein vorzeitiges Rücktrittsgesuch des Vorstandes kann wirksam nur gestellt werden, wenn gleichzeitig eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wird. Im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Vorstandes wird seine Aufgabe vom ältesten Vereinsmitglied (Dauer der Mitgliedschaft) übernommen, der unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat, in der ein neuer Vorstand gewählt wird.

Der Vorstand ist befugt, falls eines seiner Mitglieder während seiner Amtsdauer aus dem Vorstand ausscheidet, sich selbstständig aus den ordentlichen Mitgliedern für die Amtsdauer des

Ausgeschiedenen zu ergänzen. Die Mitgliederversammlung ist hierüber zum nächstmöglichen

Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.

(4) Das Vorstandsmitglied muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. Erstellung der Buchführung und des Jahresabschlusses;
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer
    Mitglieder (§4 Abs. 2) und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 6 Abs. 3;
  5. Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens.

(7) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.

Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.

Die Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

– Ort und Zeit der Sitzung,

– die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,

– die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokoll zu verwahren.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:

  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  2. die Entlastung des Vorstandes
  3. die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Kassenprüfers
  4. die Festsetzung der Beiträge
  5. die Wahl und Abberufung des Vorstandes
  6. die Wahl des Kassenprüfers
  7. Ausschluss von Mitgliedern
  8. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch eine Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Zustellung der Einladung an die Mitglieder erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Liegt eine E-Mail-Adresse des Mitgliedes vor, kann die Zustellung der Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse erfolgen, sofern das Mitglied keine abweichende Zustellungsform schriftlich gegenüber dem Verein festgelegt hat.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 45 Prozent der Mitglieder verlangen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt.

Für die Einberufung kann von Absatz 3 abgewichen werden.

(5) Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten.

Diese müssen schriftlich bis zu sieben Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen.

(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der Versammlungsteilnehmer erforderlich; zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(8) Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von einem Jahr einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied sein darf.

(2) Der Kassenprüfer prüft die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht.

(3) Der Kassenprüfer beantragt bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages, auf Honorarbasis oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalt und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.

(4) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins, Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch nach Absprache mit dem Vorstand für die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereines an die “Tafel Düsseldorf e.V.” (VR Nr. 7907 beim Amtsgericht Düsseldorf), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende des Vorstands und der Schatzmeister bzw. deren Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt.

§ 13 Datenschutz

Alle Vereinsmitglieder stimmen ausdrücklich zu, dass die für die ordnungsgemäße Führung und Verwaltung des Vereins erforderlichen personenbezogenen Daten von den Vereinsorganen zweckentsprechend verwendet und verarbeitet werden dürfen.